Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ferner  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  für  die  einzelnen
Zuckerfabriken  alljährlich  eine  Zuckermenge  (Kontingent)  festgesetzt,  bei  deren  Ueberschreitung
  sich  der  Steuerzuschlag  für  die  das  Kontingent  übersteigende  Zuckermenge
um  einen  dem  Ausfuhrzuschusse  für  Rohzucker  (§.  77  Ziffer  a)  gleichkommenden
Betrag  erhöht.  Fabriken,  welchen  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  67  ein  Kontingent
  nicht  zugetheilt  ist,  haben  den  erhöhten  Zuschlag  von  ihrer  gesammten
Zuckererzeugung  zu  entrichten.

S.  66.

Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  wird  nach  den  aus  der  Fabrik  ausgehenden
Rohzuckermengen  bemessen.  Verläßt  der  Zucker  die  Fabrik  nicht  in  der  Form
von  Rohzucker,  so  ist  das  Erzeugniß  zum  Zweck  der  Steuerfestsetzung  auf  seinen
Rohzuckerwerth  umzurechnen.  Nach  welchem  Verhältniß  letzteres  zu  geschehen  hat,
bestimmt  der  Bundesrath.

Zucker,  welcher  im  gebundenen  Verkehr  (§.  39)  in  die  Fabrik  eingebracht
wird,  ist  nach  seinem  Rohzuckerwerth  von  der  aus  der  Fabrik  ausgehenden  Menge
in  Abzug  zu  bringen.

Rübensäfte  und  Abläufe  der  Zuckerfabrikation  unterliegen  dem  Zuschlage  nicht.

§.  67.
Betriebsstätten,  welche  ausschließlich  Zucker  der  im  §.  66  Absatz  2  gedachten
Art  verarbeiten,  sind  der  Kontingentirung  und  der  Zuschlagspflicht  nicht  unterworfen.


§.  68.

Mehrere  in  der  Hand  desselben  Besitzers  befindliche,  innerhalb  einer  Entfernung
  von  10  Kilometer  von  einander  belegene  Fabriken  werden,  sofern  auch
nur  eine  derselben  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  ist,  im  Sinne
der  obigen  Bestimmungen  als  eine  Fabrik  angesehen.

2.  Zahlungspflicht  und  Verjährung.
§.  69.
Der  Zuschlag  zur  Zuckersteuer  (§§.  65,  66)  ist  zu  entrichten,  sobald  der
Zucker  die  Fabrik  verläßt.  Zur  Entrichtung  ist  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.
Eine  Befreiung  von  der  vorgedachten  Abgabe  oder  eine  Vergütung  derselben
  (§§.  5,  6)  findet  nicht  statt.

Bezüglich  der  Stundung  und  der  Verjährung  finden  die  Vorschriften  der
§§.  3  und  4  Anwendung.

3.  Verfahren  bei  der  Kontingentirung  der  Zuckerfabriken.

§.  70.

Die  erstmalige  Feststellung  der  Kontingente  (§.  65)  erfolgt  unmittelbar  nach
Verkündigung  dieses  Gesetzes  für  das  Betriebsjahr  1896/97  und  umfaßt  alle