Nr. 90. 1916. 539
Käse ist als Auslandskäse nach Maßgabe vorgeschriebener Muster — vgl. IV —
gekennzeichnet. Die Polizeibehörden haben insbesondere an den Verkaufsstätten
auf diese Zeichen ihre Aufmerksamkeit zu richten und jede Nachahmung zur straf-
rechtlichen Verfolgung zu bringen. Ausländischer Käse, der in dieser Weise ge-
zeichnet ist, bedarf keiner weiteren Kennzeichnung durch Bekleben mit den unter II
genannten Zeichen.
IV.
Die unter II angeführten Zeichen (Etikette, Marke, Papierstreifen) und die
unter III erwähnten Muster werden den Magistraten, den Großherzoglichen
Amtern, den Klosterämtern und den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke
der Kommunalverbände vom unterzeichneten Ministerium in je einem Abdruck
übersandt werden.
Schwerin, den 8. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 zur Ausführung des § 19 der Ver-
ordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom 9. Februar
1906.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1906 — Roöl. Nr. 23 —
wird die Zeit des Hauptgottesdienstes für die Stadt Waren vormittags auf
9¾ bis 11½/ Uhr festgesetzt.
Schwerin, den 26. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 90 wird ausgegeben: Nr. 116 des Reichsgesetzblatts von 1916.