542 Nr. 91. 1916.
Die Geschäfte aus § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
liegen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin ob.
§ 2.
Nach § 9 Absatz 2 der Verordnung werden die zwölf Stunden, innerhalb
deren die Verrichtung von Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von
Backware dienen, in Bäckereien und Konditoreien verboten ist, auf die Zeit von
6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens festgesetzt.
Für die Dauer der Geltung der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware wird auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung für die Ge-
werbebetriebe der Bäcker und Konditoren die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn= und Festtagen während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr
nachmittags und von 5 bis 6 Uhr nachmittags gestattet, mit der Maßgabe, daß
die Arbeiter in der Zeit von 5 bis 6 Uhr nachmittags nur mit Arbeiten zur
Bereitung von Sauerteig und Hefeteig beschäftigt werden dürfen. Jedem Arbeiter
ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes
erforderliche Zeit freizugeben.
* 3.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den
Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — ob. Entstehende
Kosten fallen diesen Bezirken zur Last.
84.
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 15 der Ver-
ordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Ver-
gütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 8. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.