Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

542 Nr. 91. 1916. 
Die Geschäfte aus § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung 
liegen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin ob. 
§ 2. 
Nach § 9 Absatz 2 der Verordnung werden die zwölf Stunden, innerhalb 
deren die Verrichtung von Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von 
Backware dienen, in Bäckereien und Konditoreien verboten ist, auf die Zeit von 
6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens festgesetzt. 
Für die Dauer der Geltung der Bundesratsverordnung über die Bereitung 
von Backware wird auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung für die Ge- 
werbebetriebe der Bäcker und Konditoren die Beschäftigung von Arbeitern an 
allen Sonn= und Festtagen während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr 
nachmittags und von 5 bis 6 Uhr nachmittags gestattet, mit der Maßgabe, daß 
die Arbeiter in der Zeit von 5 bis 6 Uhr nachmittags nur mit Arbeiten zur 
Bereitung von Sauerteig und Hefeteig beschäftigt werden dürfen. Jedem Arbeiter 
ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes 
erforderliche Zeit freizugeben. 
* 3. 
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den 
Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13 Ab- 
satz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — ob. Entstehende 
Kosten fallen diesen Bezirken zur Last. 
84. 
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 15 der Ver- 
ordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Ver- 
gütungen von den Polizeibehörden zu gewähren. 
Schwerin, den 8. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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