550 Nr. 93. 1916
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915 — RGBl. S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt
zu geben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
V. f. d. st. G
v. Voß.
(2) Bekanntmachung vom 17. Juni 1916, betreffend Briesschmuggelverbot und
Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim überschreiten der Reichsgrenze.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden
Generals wird hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht.
Die Bekanntmachung vom 7. Jannar 1915 (Rbl. Nr. 4), betreffend das
Verbot der Beförderung unzensierter schriftlicher Mitteilungen nach dem Aus-
lande wird aufgehoben.
Schwerin, den 17. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 4181. Altona, den 2. Juni 1916.
verorodnung,
betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von
Schriften beim Uberschreiten der Reichsgrenze.
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit wird unter Aufhebung der Bekannt-
machung vom 27./28. November 1914 — IIIc. 43 850 — folgendes bestimmt:
§5 1.
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten, schriftliche oder gedruckte Auf-
zeichnungen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des
ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze zu bringen,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 -J“ erkannt werden.