Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

550 Nr. 93. 1916 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915 — RGBl. S. 813 — bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu geben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
V. f. d. st. G 
v. Voß. 
(2) Bekanntmachung vom 17. Juni 1916, betreffend Briesschmuggelverbot und 
Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim überschreiten der Reichsgrenze. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals wird hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht. 
Die Bekanntmachung vom 7. Jannar 1915 (Rbl. Nr. 4), betreffend das 
Verbot der Beförderung unzensierter schriftlicher Mitteilungen nach dem Aus- 
lande wird aufgehoben. 
Schwerin, den 17. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Abw. Nr. 4181. Altona, den 2. Juni 1916. 
verorodnung, 
betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von 
Schriften beim Uberschreiten der Reichsgrenze. 
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit wird unter Aufhebung der Bekannt- 
machung vom 27./28. November 1914 — IIIc. 43 850 — folgendes bestimmt: 
§5 1. 
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten, schriftliche oder gedruckte Auf- 
zeichnungen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des 
ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze zu bringen, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 -J“ erkannt werden. 
 
	        
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