Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  106.  1916.  623

kanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Juni  1916
—  Rol.  Nr.  91  —  ordnet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hiermit  an:
us  ben  Bereich  des  Großherzogtums  wird  gestattet,  daß
I.  dem  Weizenmehl  weniger  als  30  vom  Hundert  Roggenmehl  und  zwar  bis
5  vom  Hundert  hinab  zugesetzt  werden,  und  daß  bei  der  Bereitung  von
Backware  eine  derartige  Mischung  verwendet  werden  kann;
II.  bei  der  Herstellung  des  Roggenbrots  bis  zu  30  vom  Hundert  Weizenmehl
zugesetzt  werden  können.

Schwerin,  den.  11.  Juli  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Grünkern  vom  3.  Juli  1916.

Zar  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Grünkern  vom  3.  Juli
1916  —  RGBl.  S.  649  —  wird  bestimmt:

.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  89§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.

II.

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  14.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.