Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

560  Nr.  95.  1916

einem  von  ihr  zu  bestellenden  Pfleger  oder  Verwalter  übertragen.  Auch  kann  die
Aufsichtsbehörde  einem  Pfleger  den  vorgesehenen  Ankauf  von  Grundbesitz  übertragen,
  wenn  der  Fideikommißbesitzer  diesen  Ankauf  nicht  binnen  fünf  Jahren
vorgenommen  hat.

6.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  auf  Antrag  mit  Genehmigung  der  Oberaufsichtsbehörde
  Abweichungem  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulassen.

7.  Die  durch  die  vorstehenden  Vorschriften  begründeten  Verpflichtungen  des
Fideikommißbesitzers  gelten  als  stiftungsmäßige  Verpflichtungen,  zu  deren  Erfüllung
  der  Fideikommißbesitzer  nach  Vorschrift  der  Fideikommißsatzung  oder  der
Gesetze  durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten  werden  kann.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  Bekämpfung  der  Schundliteratur.


Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
  Im  Anschluß  daran  wird  die  erste  Liste  der  als  „Schundliteratur“  im
Sinne  dieser  Bekanntmachung  anzusehenden  Schriften  bekanntgegeben.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.