Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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den  Grund  derselben  und  die  Angabe  der  Beweismittel  (s.  1.  No.  2.
der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  über  den  Mandatsprozeß);

eine  Kolumne  für  die  Kosten  des  Mandats,  und  eine  freie  Kolumne
für  den  Insinuationsvermerk.

K.  3.
Mit  der  Klage  werden  zugleich
ein  vollständiges  Duplikat  und  Auszüge  aus  derselben  für  jeden  einzelnen
  Verklagten

eingereicht,  insgesammt  mit  einem  von  dem  Gericht  ein  fuͤr  allemal  vorzuschreibenden
  Mandatsentwurfe  versehen.  Wenn  das  Gericht  es  angemessen  erachtet,
kann  in  diesem  Mandate  zugleich  ein,  nach  dem  Ablauf  der  im  5.  2.  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1833.  über  den  Mandatsprozeß  bestimmten  Frist  zu  ermessender
  peremtorischer  Termin  zur  Anbringung  der  Einwendungen  anberaumt
werden.

6  4.
Das  Gericht  prüft  die  Klage  nach  Gorschrift  der  Verordnung  vom
1.  Juni  1833.,  löscht  darin  die  zum  Mandatsverfahren  nicht  geeigneten  Forderungen,
  vollzieht  im  Uebrigen  den  Mandatsentwurf  unter  dem  Duplikate  und
unter  den  einzelnen  zur  Mittheilung  geeignet  befundenen  Auszügen  der  Klage,
und  fertigt  beides  dem  Magistrat  zur  Bewirkung  der  Insinuation  zu.

6.  5.

Bei  der  Instnuation  ist  jedem  der  Verklagten  der  für  ihn  bestimmte
Auszug  auszuhändigen,  in  dem  Duplikate  der  Klage  aber  bei  seinem  Namen  in
die  dazu  bestimmte  Kolumne  die  erfolgte  Aushändigung  vorschristsmaßig  zu  bemerken,
  von  dem  Boten  aber  zu  bescheinigen,  wie?  an  wen?  und  zu  welcher
Zeit  er  die  Insinuation  bewirkt  habe?  (§.  10.  Jo.  2.  der  Instruktion  vom
24.  Juli  1833.  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.).

6  6.

Ist  die  im  Mandate  bezeichnete  Frist  verstrichen,  oder  der  darin  bestimmte
  Zeitraum  abgelaufen,  so  reicht  der  Magistrat  das  mit  dem  Insinuations-Vermerke
  versehene  Klageduplikat  dem  Gerichte  wieder  ein,  mit  der  Anzeige,  ob
und  von  welchem  Verklagten  inzwischen  die  Schuld  berichtigt  worden  sey.

Das  Gericht  prüft  hierauf  das  bei  der  Insinuation  beobachtete  Verfahren,
  erläßt,  insoweit  dabei  nichts  zu  erinnern  ist,  und  nachdem  ermittelt  worden,

welche