612 Nr. 103. 1916=
8 6.
Veräußerungserlaubnis.
Für den Ankauf von Fahrraddecken und -schläuchen, die durch die vorstehenden
Anordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden dürfen, werden
Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben.
Die Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und
Fahrradschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradbereifungen
zulässig. .«,
Die Sammelstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrrad-
bereifungen folgende Preise zahlen: «
« Decke Schlauch
Klasse n sehr gut 780
asse a sehr gut.. .....
„ b gt 330900 2,00
„ C noch brauchhrrr l1500 1,50
„ d unbrauchrr 00450 ,
Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrrad-
bereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
87.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche,
die bis zum 15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, unterliegen,
sofern sie nicht weiterbenutzt werden dürfen, einer Meldepflicht.
Sie sind bis zum 1. Oktober 1916 an die für den Lagerort der Fahrraddecken
und -schläuche zuständige Ortsbehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine
rechtzeitig einzufordern sind.
86.
Enteignung.
Diejenigen meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (6 7), welche bis
zum 16. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, werden enteignet
werden. .
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die gleichen Behörden be-
anftragt, welche mit der Durchführung der Verordnung M. 325/7. 15. K.R.A., betreffend
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und unge-
brauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, betraut worden sind.
6#9.
Inkrafttreten der Bekanntmächung. . .«
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. August 1916 in Kraft.