Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

612 Nr. 103. 1916= 
8 6. 
Veräußerungserlaubnis. 
Für den Ankauf von Fahrraddecken und -schläuchen, die durch die vorstehenden 
Anordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden dürfen, werden 
Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben. 
Die Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und 
Fahrradschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradbereifungen 
zulässig. .«, 
Die Sammelstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrrad- 
bereifungen folgende Preise zahlen: « 
« Decke Schlauch 
Klasse n sehr gut 780 
asse a sehr gut.. ..... 
„ b gt 330900 2,00 
„ C noch brauchhrrr l1500 1,50 
„ d unbrauchrr 00450 , 
Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrrad- 
bereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
87. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, 
die bis zum 15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, unterliegen, 
sofern sie nicht weiterbenutzt werden dürfen, einer Meldepflicht. 
Sie sind bis zum 1. Oktober 1916 an die für den Lagerort der Fahrraddecken 
und -schläuche zuständige Ortsbehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine 
rechtzeitig einzufordern sind. 
86. 
Enteignung. 
Diejenigen meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (6 7), welche bis 
zum 16. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, werden enteignet 
werden. . 
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die gleichen Behörden be- 
anftragt, welche mit der Durchführung der Verordnung M. 325/7. 15. K.R.A., betreffend 
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und unge- 
brauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, betraut worden sind. 
6#9. 
Inkrafttreten der Bekanntmächung. . .« 
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. August 1916 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.