Nr. 104. 613
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mentlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 13. Juli 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Schonzeit des Wildes. (2) Bekanntmachung
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. Mai 1916
über Höchstpreise für Soda. (3) Bekanntmuchung, betreffend die Überwachung
der zwischen deutschen Seehäfen und dem Auslande verkehrenden
Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung.
(1) Bekanntmachung vom 10. Juli 1916, betreffend die Schonzeit des Wildes.
Zum Nutzen der Volksernährung und zur Abwendung des Wildschadens wird
für den Bereich des Großherzogtums hiermit von den Bestimmungen des § 2
Ziffer 1 und 2 der Verordnung vom 15. April 1904, betreffend die Schonzeit
des Wildes (Rbl. Nr. 10), Entfreiung dahin erteilt, daß
die Jagd auf Rot= und Damwild und auf weibliches Rehwild mit
dem 25. Juli (Jakobi) d. Is. beginnt.
Schwerin, den 10. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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