Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  104.  613

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mentlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  Juli  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Mai  1916
über  Höchstpreise  für  Soda.  (3)  Bekanntmuchung,  betreffend  die  Überwachung
  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden
  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes.

Zum  Nutzen  der  Volksernährung  und  zur  Abwendung  des  Wildschadens  wird
für  den  Bereich  des  Großherzogtums  hiermit  von  den  Bestimmungen  des  §  2
Ziffer  1  und  2  der  Verordnung  vom  15.  April  1904,  betreffend  die  Schonzeit
des  Wildes  (Rbl.  Nr.  10),  Entfreiung  dahin  erteilt,  daß
die  Jagd  auf  Rot=  und  Damwild  und  auf  weibliches  Rehwild  mit
dem  25.  Juli  (Jakobi)  d.  Is.  beginnt.
Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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