614 Nr. 104. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 10. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 26. Mai 1916 über Höchstpreise für Soda.
uf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 26. Mai d. IJs. über
Höchstpreise für Soda — Rl. S. 418 — wird die Befugnis, für das dies-
seitige Großherzogtum die in §8§ 1, 2 bestimmten Preise herabzusetzen, der
Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin übertragen.
Schwerin, den 10. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 11. Juli 1916, betreffend die Überwachung der zwi-
schen deutschen Seehäsen und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere
der Schiffsbesatzung.
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Juli 1916.
7 Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.-
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. Abw. Nr. 4989. Altona, den 7. Juli 1916.
verordnung,
betreffend die Überwachung der zwischen deutschen Seehäfen und dem
Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich folgendes:
8 1.
Für den Schiffsverkehr mit dem Auslande sind bis auf weiteres im Bezirke des
IX. Armeekorps nur die Häfen