Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

638  Nr.  109.  1916

betriebs  gemäß  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  vom  23.  September  19  15  gestattet
worden  ist.

In  dem  Antrag  ist  ferner  anzugeben,  für  welche  Zeit,  für  welches  Gebiet
und  für  welche  Lebens=  und  Futtermittel  die  Erlaubnis  erteilt  werden  soll.
Wird  die  Erteilung  der  Erlaubnis  für  einen  Handelsbetrieb  beantragt,  der  sich
vor  dem  1.  August  1914  nicht  oder  nicht  in  dem  zu  gestattenden  Umfang  auf
den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  erstreckt  hat,  so  ist  das  volkswirtschaftliche
  Bedürfnis  eingehend  zu  begründen.

Dem  Antrag  ist  die  Gebühr  für  die  Entscheidung  (Ziff.  6)  beizufügen.

3.  Die  Stelle  oder  ihr  Vorsitzender  hat  zur  Vorbereitung  der  zu  treffenden
Entscheidung  die  für  erforderlich  erachteten  Erhebungen  anzustellen.  Sie  kann
jederzeit  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  sowie  eine  Auskunft  über  die  Perfönlichkeit
  der  Angestellten  des  Antragstellers  verlangen.  Vor  der  Zurücknahme
einer  Erlaubnis  (§  4  Abs.  1)  oder  vor  der  Untersagung  des  Handels  (5  4
Abs.  2)  ist  dem  Beteiligten  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  etwaiger  Einwendungen
  zu  geben.  ·

Die  Stelle  bestimmt  darüber,  ob  einer  Entscheidung  eine  mündliche  Verhandlung
  mit  dem  Beteiligten  vorausgehen  soll.

Bei  der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

4.  Der  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  läßt  der  Stelle  für  die  Entscheidung  der
Frage,  welche  Gründe  für  die  Versagung  und  die  Entziehung  der  Erlaubnis  sowie
  für  die  Untersagung  eines  Handels  der  im  §  1  Abs.  2  Nr.  2  und  3  bezeichneten
  Art  in  Frage  kommen,  den  durch  die  Sachlage  gebotenen  Spielraum.
Für  die  richtige  Durchführung  des  Verfahrens  ist  hervorzuheben,  daß  mit  der
Versagung  oder  der  Ausschließung  ein  persönlicher  Makel  nicht  verbunden  zu
sein  braucht.  Neben  den  Versagungsgründen,  die  in  der  Person  des  Unternehmers
  und  der  Beschaffenheit  der  Unternehmung  liegen,  —  z.  B.  Unzuverlässigkeit,
  Mangel  an  Sachkenntnis,  Mangel  an  den  für  einen  ordnungsmäßigen
Handelsbetrieb  erforderlichen  Einrichtungen  oder  dem  nötigen  Betriebskapital  —
kann  die  Versagung  der  Zulassung  oder  die  fernere  Nichtzulassung  eines  Betriebs
  auch  auf  Bedenken  volkswirtschaftlicher  Art  gegründet  werden.  Solche
können  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  namentlich  daraus  hergeleitet
werden,  daß  für  den  in  Rede  stehenden  Handelsbetrieb  kein  Bedürfnis  vorliegt.
Erweist  sich  eine  Einschränkung  der  Zahl  der  Händler  als  nötig,  so  sind  entsprechend
  dem  Hinweis  in  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  in  erster  Linie  diejenigen
Personen  auszuschließen,  die  erst  nach  dem  1.  August  1914  den  Handel  mit
Lebens=  und  Futtermitteln  aufgenommen  haben.