Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 109. 1916. 639 
Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Es ist 
ferner zulässig, die Erteilung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab- 
hängig zu machen. Dies wird sich für die Fälle empfehlen, in denen eine 
dauernde Überwachung des zu gestattenden Handelsbetriebs erwünscht ist, etwa 
um einer ungesunden Preisentwicklung oder einer Irreführung des Publikums 
entgegenzuwirken. Bedingungen dieser Art können z. B. sein die Verpflichtung, 
Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einkaufs= und 
Verkaufspreise Auskunft geben, die Entlassung von Angestellten, die sich als un- 
zuverlässig im Handel erwiesen haben, der Nichtgebrauch einer Phantasiefirma 
oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet ist, über Art und Umfang des 
Geschäftsbetriebes im Publikum Irrtum zu erregen. 
Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis gemäß 
§ 4 der Verordnung zu entziehen. · 
5. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Lnlage 
Muster auszuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltreibenden. — 
oder wenn ihm der Handelsbetrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau- 
zu bezeichnen. 
6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handels- 
betriebe, die nach der Spalte „Handel und Gewerbe einschließlich des Berg- 
baues“ in den Einkommens= und Vermögensnachweisungen zur Staatssteuer 
I. über 50 000 Mk. Reineinkommen haben. . 50Mk. 
Il.zwifche1120000und50000Mk.Reineinkommenhabcn30Mk. 
III. zwischen 4000 und 20 000 Mk. Reineinkommen haben 10 Mk. 
Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen sind verpflichtet, den 
Ortsobrigkeiten und Kommissaren die erforderliche Auskunft zu erteilen. 
Für alle anderen Handelsbetriebe ergeht die Entscheidung gebührenfrei. 
Die Gebühr kommt der sie erhebenden Stelle zu und dient zur Bestreitung 
der durch das Verfahren der Stelle erwachsenden Kosten. Soweit die Kosten 
durch die Gebühren nicht gedeckt werden, fallen sie den Ortsobrigkeiten bezw. 
den ritterschaftlichen Bezirken der Kommunalverbände zur Last. 
# Zu § 5. 
üÜber die Beschwerde entscheidet endgültig die Großherzogliche Gewerbe- 
kommission zu Schwerin. « 
Zu § 7. 
Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Groß- 
herzogliche Gewerbekommission zu Schwerin die zuständige Stelle.
	        
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