Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

640 Nr. 109. 1916. 
Zu § 8. 
Jeder der 12 Aushebungsbezirke bildet einen Kommunalverband. Die 
§§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli 1915 
— Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kom- 
munalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Üübernahme und Verwertung zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die Landesbehörde für Volks- 
ernährung in Schwerin. 
  
Zu § 12. 
Zur Erteilung der im § 12 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehenen Genehmigung ist 
an Stelle der Ortspolizeibehörde in den Orten, in denen eine Preisprüfungs- 
stelle errichtet ist, diese, im Gebiet der Ritterschaft der Kommissar des ritterschaft- 
lichen Bezirkes des Kommunalverbandes zuständig. 
Schwerin, den 19. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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