644 Nr. 110. 1916.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission in Schwerin.
Die hiernach an die Gewerbekommission führende Beschwerde gegen die
Verfügung der Schließung eines Betriebes (§ 15 der Bundesratsverordnung)
ist binnen einer Woche vom Tage der Zustellung des Bescheides an bei der
Gewerbekommission oder bei derjenigen Behörde, gegen deren Verfügung sich
die Beschwerde richtet, einzulegen.
III.
Wer einen Bezugsschein erhalten will, hat den Vordruck eines Bezugs-
scheins bei der für seinen Wohnort zuständigen Ortsobrigkeit bezw. dem
Kommissar oder bei einer von diesen bestimmten Stelle zu entnehmen, den
oberen Teil des Bezugsscheins auszufüllen und ihn der Ortsobrigkeit bezw. dem
Kommissar oder der von diesen bestimmten Stelle einzureichen. Dabei ist zu
beachten, daß die Bezugsscheine auf den Namen des Familienhauptes beantragt
und ausgestellt werden müssen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein
anderes Mitglied der Familie bestimmt ist. Die Ausfertigung des Bezugs-
scheines erfolgt durch Abstempelung und Rückgabe oder Rücksendung an den
Antragsteller.
IV.
Die Befugnis des unterzeichneten Ministeriums gemäß § 14 der Bundes-
ratsverordnung, Personen mit der Überwachung der Vorschriften in §§ 7—13
der Bundesratsverordnung zu betrauen, wird den Ortsobrigkeiten bezw. den
Kommissaren übertragen.
Schwerin, den 19. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.