Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

644 Nr. 110. 1916. 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 der Bundesrats- 
verordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission in Schwerin. 
Die hiernach an die Gewerbekommission führende Beschwerde gegen die 
Verfügung der Schließung eines Betriebes (§ 15 der Bundesratsverordnung) 
ist binnen einer Woche vom Tage der Zustellung des Bescheides an bei der 
Gewerbekommission oder bei derjenigen Behörde, gegen deren Verfügung sich 
die Beschwerde richtet, einzulegen. 
III. 
Wer einen Bezugsschein erhalten will, hat den Vordruck eines Bezugs- 
scheins bei der für seinen Wohnort zuständigen Ortsobrigkeit bezw. dem 
Kommissar oder bei einer von diesen bestimmten Stelle zu entnehmen, den 
oberen Teil des Bezugsscheins auszufüllen und ihn der Ortsobrigkeit bezw. dem 
Kommissar oder der von diesen bestimmten Stelle einzureichen. Dabei ist zu 
beachten, daß die Bezugsscheine auf den Namen des Familienhauptes beantragt 
und ausgestellt werden müssen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein 
anderes Mitglied der Familie bestimmt ist. Die Ausfertigung des Bezugs- 
scheines erfolgt durch Abstempelung und Rückgabe oder Rücksendung an den 
Antragsteller. 
IV. 
Die Befugnis des unterzeichneten Ministeriums gemäß § 14 der Bundes- 
ratsverordnung, Personen mit der Überwachung der Vorschriften in §§ 7—13 
der Bundesratsverordnung zu betrauen, wird den Ortsobrigkeiten bezw. den 
Kommissaren übertragen. 
Schwerin, den 19. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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