Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 110. 1916. 645 
(2) Bekanntmachung vom 19. Juli 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen Gegenstände. 
NRachstehend werden bekannt gemacht: 
1. die Erläuterungen 1 und II der Reichsbekleidungsstelle zur Veror - 
nung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Betanntmachung 
des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon ausge- 
schlossenen Gegenstände. » 
die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Ausführung des — 
§ 11 der obengenannten Bundesratsverordnung. 
Schwerin, den 19. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Erläuterung I 
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung 
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon aus- 
geschlossenen Gegenstände. 
  
A. Zur Verordnung des Bundesrats. 
Zu § 1. 
— 
Alle Web-, Wirk= und Strickwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse 
fallen mit den in der Bekanntmachung des Reichskanzlers aufgeführten Aus- 
nahmen unter die Verordnung, auch wenn sie für den landwirtschaftlichen 
Betrieb erforderlich sind. 
Waren, die aus dem Ausland eingeführt sind oder aus Rohstoffen hergestellt 
sind, die aus dem Ausland eingeführt sind, fallen unter die Verordnung. 
Lieferungen nach dem Ausland fallen nicht unter die Verordnung. 
Webstoffe aus Textilose fallen unter die Verordnung. 
Es fallen nicht unter die Verordnung: 
a) Schuhwaren, die nicht in vollem Umfange aus Web-, Wirk= und 
Strickwaren hergestellt sind, also insbesondere alle Schuhe mit Leder-, 
Gummi= oder Filzsohlen, 
b) Lederhandschuhe mit Stoffutter, 
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