Nr 110. 1916. 647
Strümpfe, »
Sämtliche Trikotagen außer Strümpfen,
Mäntel, Kleider und Blusen für Damen und Mädchen,
Unterröcke, *-*mu
Fertige Knabenanzüge, Paletots und ähnliches,
Fertige Hrrenanzüge, Paletots und ähnliches,
Fertige Damenwäsche,
Fertige Herrenwäsche,
Stoffschuhe,
Sonstige Waren. 6
16. Nach Abschluß der Inventur in einer Art kann der Verkauf in dieser Art
wieder begonnen werden, auch wenn die Inventur der übrigen Arten noch nicht
abgeschlossen ist. "
Zu§10.
17. Maßschneider sind nicht Verbraucher von Schneiderbedarfsartikeln, sondern den
Kleinhändlern gleichgestellt (5 11).
18. Siehe auch oben Ziffer 9.
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers.
(Freiliste.)
19. Web-, Wirk= und Strickwaren, die nicht in dem Verzeichnisse der Bekannt-
machung ausgeführt sind, fallen in vollem Umfange unter die Bundesrats-
verordnung (vgl. hierzu auch oben A, Ziffer 1—5).
20. Für die in der Freiliste ausgenommenen Waren gilt der § 8 der Bundesrats-
verordnung nicht; sie sind nicht zu inventarisieren.
21. Wachstuch und Wachstuchtaschen sind frei.
°Zu Nr. 4, 12—15, 20, 32—34.
22. Stoffe aus Pischungen von Wolle mit anderen Garnen, insbesondere mit
Baumwolle, sind als Wolle anzusehen.
Zu Nr. 1 und 2.
23. Sammete, ganz oder der Flor aus Seide, sind Seidenstoffe.
Zu Nr. 3 und 9.
24. Seidenplüschtischdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9 der Freiliste,
Zu Nr. 4.
25. Pulswärmer, Leibbinden, Lungen= und Kopfschützer sind nicht frei.
26. Baumwollene genähte Handschuhe sind nicht frei.
Zu Nr. 7.
27. Hauben sind Mützen.
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