Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 110. 1916. 647 
Strümpfe, » 
Sämtliche Trikotagen außer Strümpfen, 
Mäntel, Kleider und Blusen für Damen und Mädchen, 
Unterröcke, *-*mu 
Fertige Knabenanzüge, Paletots und ähnliches, 
Fertige Hrrenanzüge, Paletots und ähnliches, 
Fertige Damenwäsche, 
Fertige Herrenwäsche, 
Stoffschuhe, 
Sonstige Waren. 6 
16. Nach Abschluß der Inventur in einer Art kann der Verkauf in dieser Art 
wieder begonnen werden, auch wenn die Inventur der übrigen Arten noch nicht 
abgeschlossen ist. " 
Zu§10. 
17. Maßschneider sind nicht Verbraucher von Schneiderbedarfsartikeln, sondern den 
Kleinhändlern gleichgestellt (5 11). 
18. Siehe auch oben Ziffer 9. 
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. 
(Freiliste.) 
19. Web-, Wirk= und Strickwaren, die nicht in dem Verzeichnisse der Bekannt- 
machung ausgeführt sind, fallen in vollem Umfange unter die Bundesrats- 
verordnung (vgl. hierzu auch oben A, Ziffer 1—5). 
20. Für die in der Freiliste ausgenommenen Waren gilt der § 8 der Bundesrats- 
verordnung nicht; sie sind nicht zu inventarisieren. 
21. Wachstuch und Wachstuchtaschen sind frei. 
°Zu Nr. 4, 12—15, 20, 32—34. 
22. Stoffe aus Pischungen von Wolle mit anderen Garnen, insbesondere mit 
Baumwolle, sind als Wolle anzusehen. 
Zu Nr. 1 und 2. 
23. Sammete, ganz oder der Flor aus Seide, sind Seidenstoffe. 
Zu Nr. 3 und 9. 
24. Seidenplüschtischdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9 der Freiliste, 
Zu Nr. 4. 
25. Pulswärmer, Leibbinden, Lungen= und Kopfschützer sind nicht frei. 
26. Baumwollene genähte Handschuhe sind nicht frei. 
Zu Nr. 7. 
27. Hauben sind Mützen. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.