Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  110.  1916.  649

Erlduterung  II

zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung

  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung

des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen
  Gegenstände.

 

A.  Zur  Verordnung  des  Bundesrats.

Zu  §  1.
1.  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher
fällt  nicht  unter  die  Verordnung.
2.  Es  fallen  nicht  unter  die  Verordnung:
3  Filzwaren,
b)  Künstliche  Blumen,
c)  Lampen-Dochte,
4)  Möbel,  Korbwaren,  Koffer  und  Reisetaschen,  auch  wenn  sie  mit  Web-,
Wirk=  oder  Strickwaren  überzogen  oder  ausgestattet  sind.
ec)  Isolier-Fabrikate.
§57.
3.  Handschuhe,  Strumpfwaren  und  Trikotagen  sind  Bekleidungsstücke.
Zu  §  7,  Absatz  II.
4.  Bekleidungsstücke,  die  am  13.  Juni  1916  zugeschnitten  waren,  können  ohne  die
Voraussetzung  des  §  7,  Absatz  2  fertiggestellt  werden.

Zu  §§  7,  8  und  11.
5.  Konkursausverkäufe  fallen  unter  die  Verordnung.
Zu  §  8,  Absatz  II.
6.  Die  im  Großhandel  zu  vertreibenden  Waren  sind  ebenfalls  nach  Kleinhandelspreisen
  in  die  Inventur  aufzunehmen.

Zu  §  9.

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  aerenda  betreibt,  ist  nicht  zulässig.  ht  gleich