Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

652  Nr.  110.  1916.

Zu  I.,  II.,  III.
Vordrucke  zu  den  unter  I.,  II.,  III.  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  werden  den
Handelskammern  usw.  von  der  Reichsbekleidungsstelle  geliefert.  ,„
Falls  die  Handelskammer  usw.  die  Bescheinigung  erteilt,  bedarf  es  keines  Antrages

bei  der  Reichsbekleidungsstelle.
Die  Bescheinigung  ist  den  in  §  14  der  Verordnung  bezeichneten  Beauftragten  der
Reichsbekleidungsstelle  und  sonstigen  Uberwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen.

IV.
Die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Bekleidungsstücken  für  den  eigenen  Klei
handel  des  Herstellers  in  dem  bisherigen  Umfange  wird  zugelassen.
Ziffer  10  der  Erläuterung  I  vom  21.  Juni  1916  ist  insoweit  abzuändern.
V.
Bezüglich  neu  errichteter  Geschäfte  behält  sich  die  Reichsbekleidungsstelle  Einzel-Entschließung
  vor.
Berlin,  den  24.  Juni  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat  Dr.  Temper,
stellvertretender  Vorsitzender.

Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  §  11  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für
die  bürgerliche  Bevölkerung.

 

5  11  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  in  Verbindung  mit
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  hat  die  Erwerbung  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  1h  den
Verbraucher  in  der  Regel  von  der  Abgabe  eines  Bezugsscheines  abhängig  gemacht,  zu
dessen  Erlangung  der  Käufer  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  auf  Verlangen  darzutun
hat.  Von  diesem  Verlangen  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  die  Vermutung  für
die  Notwendigkeit  spricht.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  die  Fälle  zu  bestimmen,  in
denen  diese  Vermutung  als  Pegeben  angesehen  werden  kann,  und  auch  sonst  Grundsätze
aufzustellen,  nach  denen  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  beurteilt  wird.

#  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  gibt  die  Reichsbekleidungsstelle  nach  Gehör
ihres  Beirats  folgendes  zur  Nachachtung  bekannt: