Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  110.  1916.  653

8  1.
Allgemeines.

.Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheiten  in  der  Beschäftigung  der  bürgerlichen

Bevölkerung  läßt  sich  ein  allgemeiner  Maßstab  für  den  regelmäßigen  Verbrauch
von  Kleidusgg  bsichein  #ler  Bevölkerungskreise  nicht  finden  und  es  sind
darum  auch  Durchschnittszahlen  nicht  verwendbar;  wohl  aber  kann  bei  zahlreichen
  Bevölkerungsklassen  ein  gewisser  Mindestverbrauch  an  Mäsche=  und
Kleidungsstücken  zugrunde  gelegt  werden,  dessen  Deckung  auf  Antrag  durch
Erteilung  eines  entsprechenden  Bezugsscheines  ohne  weiteres  zugebilligt  werden
kann,  während  die  Notwendigkeit  darüber  hinausgehender  Anschaffungen  dargetan
  werden  muß.

.  Hierbei  wird  bei  dem  erstmalig  erfolgenden  Ansuchen  um  einen  Bezugsschein

eine  Befragung  über  die  Vorräte  des  Ansuchenden  zu  erfolgen  haben  und
nur  da,  wo  Vorräte  nicht  vorhanden  sind,  die  Bescheinigung  in  angemessenen
Grenzen  ohne  weiteres  erteilt  werden  können.  Bei  wiederholtem  Ansuchen  um
Bescheinigung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  Gegenständen  derselben
Art  ist  je  enfals  ein  strengerer  Maßstab  anzulegen  und  die  Frage  des  regelmäßigen
  Verschleißes  zu  berücksichtigen.

In  der  Regel  werden  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Einzelnen  den  wichtigsten

Anhalt  für  die  Entschließung  über  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  zu  bilden
haben,  wobei  in  erster  Linie  die  berufliche  Beschäftigung  des  Ansuchenden  maßgebend
  sein  wird,  dergestalt,  daß  Angehörigen  von  Berufen,  bei  denen  der  Verschleiß
  von  Kleidung  und  Wäsche  verhältnismäßig  groß  ist,  deren  Bezug  in
entsprechend  größeren  Mengen  oder  in  kürzerer  Zeklfolge  zu  bewilligen  sein
wird,  als  Angehörigen  von  Berufen,  in  denen  ein  solcher  rascher  Verschleiß
nicht  eintritt,  oder  bei  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  für  längere  Zeit  ausreichende
  Vorräte  an  Wäsche  und  Kleidung  besitzen.

Auch  wird  es  nach  Befinden  angezeigt  erscheinen,  wohlhabendere  Kreise  der

Bevölkerung  auf  die  keiner  Regelung  unterworfenen  Luxusartikel  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916)  zu  verweisen,  um  so  den
Verbrauch  der  übrigen  Waren  zu  verlangsamen.

Soweit  der  Antrag  von  einer  dritten  Person  in  Vertretung  oder  im  Auftrage

des  Verbrauchers  gestellt  ist,  kann  in  der  Regel  von  Erörterungen  des  Vertretungs=
  oder  Auftragsverhältnisses  abgesehen  werden.  Eine  Prüfung  in
dieser  Beziehung  soll  nur  bei  Verdacht  des  Mißbrauchs  erfolgen.

Den  Behörden,  öffentlichen  und  privaten  Krankenanstalten  und  solchen  anderen
Anstalten,  deren  Bedarf  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  der  Landes-Bentralbehörden
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  gedeckt  werden  soll,  dürfen

ezugsscheine  nur  von  der  Reichsbekleidungsstelle  selbst,  nicht  durch  andere-Stellen
  ausgefertigt  werden.