Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

11 
Nr. 2. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. Januar 1916. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführuug der Bundesratsverordnung über 
den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1915 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über 
den Verkehr mit Butter — Rl. S. 807 — wird bestimmt: 
J. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen 
Kommunalverband. Die §8§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der 
Verordnung vom 1. Juli 1916 — Röbl. Nr. 99 — finden entsprechende 
Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für 
Volksernährung. 1 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen, 
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. 
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.