670 Nr. 113. 1916.
Bekanntmachung
über eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web-, Wirk= und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die
Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erforderlich.
Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (RE#Bl. Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben:
§5 1.
Am 1. August 1916 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in
Gruppe I—VIII bezeichneten Gegenstände vorzunehmen: ·
Gruppe I: a) Stoffe zur Oberkleidung, 5), Wäschestoffe und Futterstoffe, c) ander-
weitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 cm.
Gruppe II: a) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen u. ähnl.),
b) Westen für Männer, c) Hosen für Männer, d) Mäntel und Umhänge für Männer,
urschen und Knaben, e) Burschen= und Knabenanzüge. «
Gruppe III: a) Frauenkleider (auch Jackenkleider), b) Blusen, c) Frauenröcke,
d) Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, e) Mädchen= und Kinderkleider.
Gruppe IV: a) Unterröcke, b) Morgenröcke, c) Schürzen, ór Decken (Reisedecken,
Schlafdecken, Pferdedecken (auch Woilachs) und Krankenhausdecken), deren Stückgewicht
800 g# übersteigt.
Gruppe VI: a) Hemden für Männer, b) Hemden für Frauen, c) Kinderhemden
und Hosen, 4d) Unterhosen für Männer und Knaben, e) Unterhemden für Männer und
Knaben, k) Unterzeug für Frauen und Mädchen.
Gruppe VI: a) Männerstrümpfe und Männersocken, b) Frauenstrümpfe,
P) Kinderstrümpfe und Kindersocken.
Gruppe VII: a) Bettücher (Laken), b) Kissenbezüge, c) Deckenbezüge, d) Tisch-
tücher, #) Mundtücher, k) Handtücher, 8) Wischtücher, h) Taschentücher.
Gruppe VIII: a) Winter= und Herbsthandschuhe für Männer, b) oben nicht ge-
nannte Handschuhe für Männer, c) Frauenhandschuhe, d) Kinderhandschuhe.
Die in Gruppe I—VIII aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren sind von der
Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel, ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar,
Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle,
Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus
Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammen-
setzung verschiedener Stoffe hergestellt sind.
§5 2.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung be-
schlagnahmt sind;