Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

672 Nr. 113. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle vom 20. Juli d. Is. über eine allgemeine Bestands- 
aufnahme der Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Gemäß & 6 der vorstehend abgedruckten, von der Reichsbekleidungsstelle er- 
lassenen Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 über eine allgemeine Bestands- 
aufnahme der Web-, Wirk= und Strickwaren wird das Folgende bestimmt: 
I 
Die Bestandsaufnahme der in § 1 der Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 20. Juli 1916 genannten Gegenstände findet nach obrig- 
keitlichen Bezirken durch Vermittlung der Magistrate, Großherzoglichen Amter, 
Klosterämter und ritterschaftlichen Obrigkeiten statt. « 
U. 
Für die Bestandsaufnahme sind Vordrucke von Meldescheinen zu ver- 
wenden, welche den Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt 
zugesandt werden; ein weiterer Bedarf ist von diesem rechtzeitig anzufordern. 
Für jede der in § 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle ge- 
nannten Gruppen von Gegenständen ist ein besonderer Vordruck zu verwenden. 
III. 
Die Ortsobrigkeiten haben durch öffentliche Bekanntmachung die gemäß 
8 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle meldepflichtigen Personen 
und Betriebe zur Erstattung der Anmeldungen aufzufordern und darauf hin- 
zuweisen, daß die erforderlichen Meldescheine bei den Ortsobrigkeiten zu ent- 
nehmen sind. 
Die Ortsobrigkeiten haben außerdem die meldepflichtigen Personen und 
Betriebe festzustellen und in ein Verzeichnis einzutragen und dieses Verzeichnis 
zusammen mit dem gesamten Erhebungsmaterial (Ziffer V) dem Großherzog- 
lichen Statistischen Amt einzureichen. 
IV. 
Die ausgefüllten Meldescheine sind von den Meldepflichtigen bis zum 
10. August 1916 an die zuständigen Ortsobrigkeiten zurückzureichen, welche sie 
sofort durch Vergleich mit dem angelegten Verzeichnis der Meldepflichtigen auf 
ihre Vollzähligkeit prüfen.
	        
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