Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 113. 1916. 673 
V. 
Die Ortsobrigkeiten haben die sämtlichen Meldescheine zusammen mit 
dem in Ziffer III genannten Verzeichnis der meldepflichtigen Personen und 
Betriebe bis zum 15. August 1916 an das Großherzogliche Statistische Amt 
in Schwerin einzusenden. 
VI. 
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der 
Ergebnisse und deren UÜbersendung an die Reichsbekleidungsstelle beauftragt. 
Schwerin, den 24. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Mit dieser Nr. 113 werden ausgegeben: Nr. 163, 164 und 165 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916, sowie die zeitliche Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1916 
enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar bis einschl. 30. Juni 1916 veröffentlichten 
Gesetze, Verordnungen usw. 
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