Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

676  Nr.  114.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1916,  betreffend  Nachlese.
Auch  in  diesem  Jahre’empfiehlt  es  sich  im  Interesse  der  Volksernährung
und  um  auch  die  Schuljugend  in  der  Kriegszeit  zum  vaterländischen  Dienste
heranzuziehen,  möglichst  allgemein  im  Einvernehmen  mit  den  Grundstücksbesitzern
  auf  Feldern  und  in  Gärten  eine  Nachlese  der  Bodenerzeugnisse  vorzunehmen,
  damit  nichts  umkommt  und  auch  auf  diese  Weise  der  Nahrungsstand
der  Bevölkerung  gekräftigt  wird.

Den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  wird  anheimgegeben,  das
Sammeln  einzurichten  und  zu  diesem  Zwecke  mit  den  Schulvorständen,  den
Lehrern  und  sonstigen  zur  Hülfe  bereitwilligen  Persönlichkeiten  zusammenzutreten
  und  gemeinschaftlich  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zweckmäßig
erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  will  hiermit  dieser  Anregung  entsprechend  gestatten,  daß  in  der  Zeit
bis  zum  15.  Oktober  d.  Is.  die  Schulkinder  während  der  Schulzeit  an  einigen
Tagen  der  Woche  zur  Nachlese  herangezogen  werden.

Schwerin,  den  22.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen

zur  Bundesratsverordnung  üÜber  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen

und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Jannar  1916

(Röl.  S.  3).
Nachstehende  vom  Reichskanzler  erlassene,  im  Zentralblatt  für  das  Denutsche
Reich  Seite  193  veröffentlichte  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1916,  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung  über  das  Verbot
  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen
  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (RGl.  S.  3),  wird  hiedurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  Diese  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der
in  Nr.  8  des  Regierungsblattes  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  10.  Januar  1916.

Schwerin,  den  26.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.