Nr 114 1916. 679
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
ü„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich
vonmn b0hb“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehun der Zinsen ver-
langt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
frist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Mit dieser Nr. 114 wird ausgegeben: Nr. 166 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
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