Nr. 117. 1916. 695
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafsgesetzen höhere Strafen ange-
droht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl.
S. 603) angeordnet werden. »
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden
alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut oder voll-
ständiges Fell mindestens folgendes Gewicht haben:
—. + kg,
salzfrei 8989 „
trohhken 4 „
ferner die Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm und mehr, ge-
4 messen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel,
soweit sie nicht als Häute oder Felle aus dem neutralen Auslande eingeführt oder Eigen-
tum der Kaiserlichen Marine sind., (Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und
Meldepflicht der Häute und Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16.
K.R.A. geregelt.) «
· §2:
Höchstpreis. .
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die
nicht gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16.
K.R.A. meldepflichtig geworden sind. «
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die
im § 1 bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3
festgesetzten Grundpreis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht
übersteigen.
Der Höchstpreis bei Großviehhäuten und Kalbfellen ist je nach Her-
kunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtart und Beschaffenheit, bei Roß-
häuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen je nach Länge und Beschaffenheit
verschieden. «
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle
(Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es Ztx dringend zu beachten, daß der Hoöchstpreis derjenige
Preis ist, den die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens
bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. Ch. II 111/7. 16. K.R.A. er-
laubten Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 fest-
gesetzten Grundpreife je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger an-
gesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll
zu rechnen.
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