Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 117. 1916. 695 
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafsgesetzen höhere Strafen ange- 
droht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. 
S. 603) angeordnet werden. » 
§1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden 
alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut oder voll- 
ständiges Fell mindestens folgendes Gewicht haben: 
—. + kg, 
salzfrei 8989 „ 
trohhken 4 „ 
ferner die Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm und mehr, ge- 
4 messen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel, 
soweit sie nicht als Häute oder Felle aus dem neutralen Auslande eingeführt oder Eigen- 
tum der Kaiserlichen Marine sind., (Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und 
Meldepflicht der Häute und Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. 
K.R.A. geregelt.) « 
· §2: 
Höchstpreis. . 
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die 
nicht gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. 
K.R.A. meldepflichtig geworden sind. « 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die 
im § 1 bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 
festgesetzten Grundpreis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht 
übersteigen. 
Der Höchstpreis bei Großviehhäuten und Kalbfellen ist je nach Her- 
kunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtart und Beschaffenheit, bei Roß- 
häuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen je nach Länge und Beschaffenheit 
verschieden. « 
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle 
(Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. 
Anmerkung: Es Ztx dringend zu beachten, daß der Hoöchstpreis derjenige 
Preis ist, den die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens 
bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. Ch. II 111/7. 16. K.R.A. er- 
laubten Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 fest- 
gesetzten Grundpreife je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger an- 
gesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll 
zu rechnen. 
168“
	        
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