696 Nr. 117. 1916.
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Ge fälle.
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle,
die gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.N.
meldepflichtig geworden sind und für die eine Verlängerung der Veräuße-
rungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Bekanntmachung) nicht
gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht
rechtzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buch-
stabe a dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
*3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Klasse I. Klasse 1I/Klasse II.
i Gefälle für 1 kg für 1 kg. für 1 kg
Bei Gefelle von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht
Mark Mark Mark
Bullen, Ochsen, Kühen, Rindern
und Fressern:
mindestens 10, höchstens 15 kg 1,85 1,70 1,55
Bullen: ·
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,80 1,65 1,55
» „ 25 „ „ 35 „ 1.55 1,40 1,30
. ««35kg..... 1,55 1,40 1,20
Ochsen:
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,90 1,75 1,65
77 77 5 0 « 35 1 1,70 1,55 1,45
« „ 35 kg . 1,70 1,55 1,45
Kühen:
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,90 1,70 1,60
„ „ 25„ 5½ 35 „ 1,70 1,55 1,46
„ „ 35 kg 1,70 1,55 1,45
Rindern:
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 2,05 1,90 1,80
„ „ 25 „ » 35 „ 1,80 1,70 1,65
„ „ 35 kks 1,75 1,60 1,50
Kälbeen:: 2,30 2,20 2,00