Nr. 117. 1916. 697
. Grundpreis in Mark
Lange in em für das Stück
Roßhäute (Ponyhäute). bis 179 14,00
Roßhäute 180 199 18,00
200 „ 219 24,00
— · 30,00
250 und mehr 36,00
Fohlenfelle 100 bis 149 5,00
150 und mehr 9,00
* 4.
Klasseneinteilung der Großviehhäute und Kalbfelle.
Zur Klasse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außer-
dem von der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus dem
Fürstentum Birkenfeld, aus der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen, der Provinz Hessen-
Nassau, dem Großherzogtum Hessen, allen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen,
der Provinz Sachsen, den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Waldeck, dem Herzog-
m Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und
reslau.
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regie-
mugsbezirke Coblenz und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Großherzogtum
Oldenburg mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld, aus der Provinz Hannover, dem
Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Hamburg, Lübeck, aus
Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtümern Mecklenburg, den Provinzen Pom-
mern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln
and aus der Provinz Posen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen.
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von
einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die
betreffende Rasse heimisch ist.
Anmerkung: Roßhäute, Ponyhä nd Fohlen ih i 5
Schlochthen denh Roßh Ponyhäute und Fohlenfelle sind in ihren Preisen unabhängig von
5.
Beschaffenheit des Gefälles.
Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Be-
dingungen entspricht:
a) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen,
ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren