Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

714  Nr.  119.  1916.
Schöffengerichte  unter  I,  2)  finden  auch  auf  das  Gechworenenamt  Anwendung
(vgl.  Gerichtsverfassungsgesetz  §§  84  und  85,  Abs.  2,  Verordnung  zur  Ausführung
  des  Gerichtsverfassungsgefetzes  §  27).

2.  Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zusammentretende
  Ausschuß  Gerichtsperfassunosgeset  §  40,  Verordnung  zur
Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  §§  8  flgd.,  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Schöffengerichte  unter  IV)  hat  nach  Vorschrift  des  §  87  des  Gefassungs

  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste  auszuwählen,
  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.
Die  Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  den  Amtsgerichtsbezirk
verteilten  Zahl  von  Geschworenen  zu  bemessen.

Wie  hoch  sich  die  Zahl  der  in  die  Vorschlagsliste  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §  88)  aufzunehmenden  Personen  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  in  Mecklenburg-Schwerin
  beläuft,  ergibt  die  Spalte  5  der  Anlagen  A  und  B.

3.  Die  Vorschlagsliste  enthält  vier  Spalten:  die  erste  Spalte  ist  für  die
Aufnahme  der  laufenden  Nummer,  die  zweite  für  die  Bezeichnung  des  Namens,
Standes  oder  Gewerbes  der  vorgeschlagenen  Personen,  die  dritte  für  die  Angabe
des  Wohnortes  derselben,  die  vierte  für  Bemerkungen  bestimmt.

Die  Aufschrift  lautet:

 

"%  Vorschlagsliste
für
das  Amtsgericht
N.  N.
auf  das  Geschäftsjahr  von  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  19
bis  .....  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  19

III.  Einsendung  der  Vorschlagsliste  an  die  Präsidenten  der  Landgerichte  zu
Güstrow  und  Schwerin.

1.  Die  Vorschlagsliste  ist  alljährlich  bis  zum  1.  Dezember  von  dem  Amtsrichter,
  welcher  im  Ausschusse  den  Vorsitz  führt,  dem  Präsidenten  des  Landgerichtes
  zu  Güstrow  bezw.  zu  Schwerin  zu  übersenden.  Erfolgt  die  Übersendung
nicht  rechtzeitig,  so  hat  der  Präsident  des  Landgerichtes  unter  Androhung  einer
Ordnungsstrafe  von  50  bis  150  J/  dem  säumigen  Amtsrichter  aufzugeben,  die
Einreichung  der  Liste  binnen  einer  Fist  von  drei  Tagen  —  von  der  Zustellung
der  Auflage  an  gerechnet  —  zu  beschaffen.  Wird  die  Frist  nicht  innegehalten,
so  hat  der  Präsident  des  Landgerichtes  die  Vollstreckung  der  Ordnungsstrafe  un-