Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  119.  1916.  713

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916,  betreffend  die  Schwurgerichte.

zn  die  Stelle  der  Bekanntmachungen,  betreffend  das  Schwurgericht,  vom
18.  Juli  1879,  30.  September  1881,  6.  Februar  1890  (Rbl.  von  1879
Nr.  29,  von  1881  Nr.  22,  von  1890  Nr.  4),  treten  mit  Bezug  auf  die  Verordnung
  vom  19.  März  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1879
15.  Dezember  1885  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Rbl.  von
1915  Nr.  45)  und  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
  vom  15.  Juli  1916  (Rbl.  von  1916  Nr.  108)  die  nachfolgenden  Vorschriften,
  welche  zuerst  für  das  Geschäftsjahr  1917  Anwendung
  finden:

I.  Zahl  der  Geschworenen  und  deren  Verteilung  auf  die  Amtsgerichtsbezirke.

1.  Die  Zahl  der  für  das  Geschäftsjahr  Geschworenen  wird

a)  für  das  bei  dem  Landgericht  zu  Schwurgericht
  auf  200,  nämlich  180  und  20  Hilfsgeschworene,


b)  für  das  bei  dem  Landgericht  zu  Schwerin  zusammentretende  Schwurgericht
  auf  150,  nämlich  135  Hauptgeschworene  und  15  Hilfsgeschworene,
  festgestellt.

2.  Von  der  für  das  Schwurgericht  zu  Güstrow  bestimmten  Zahl  von  200
entfallen
a)  auf  die  Bezirke  der  Landgerichte  zu  Güstrow  und  Rostock  156,

b)  auf  den  Bezirk  des  Landgerichts  zu  Neustrelitz  44  Geschworene.

3.  Die  auf  Mecklenburg-Schwerin  fallende  Zahl  der  Geschworenen  ist  für
das  Schwurgericht  zu  Güstrow  in  der

Anlage  A
und  für  das  Schwurgericht  zu  Schwerin  in  der  —
Anlage  B  s

auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  verteilt.

II.  Aufstellung  der  Vorschlagsliste.

1.  Nach  §  85,  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  dient  die  Urliste  für
die  Auswahl  der  Schöffen  (vgl.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schöffengerichte,
  vom  17.  Juni  1879  (Röl.  Nr.  29)  unter  D)  zugleich  als  Urliste  für
die  Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§  31  und  32  bis  35  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  (vgl.  Bekanntmachung,  betreffend  die

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