724 Nr. 120. 1916.
2. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten Preisen und nur
an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs-Sackstelle als Vermittler zugelassen
ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäufer gegenüber nachzuweisen. Der
Vermittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihm als angemessen an-
erkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer zustehenden Gebühr sofort zu zahlen.
3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergütung von
6 Pf. für jeden Sack bei einem Einkaufspreis bis zu *“ 0,60, von 8 Pf. bei einem Ein-
kaufspreis von mehr als = 0,60. ,-
4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufspreis nicht für angemessen, so
hat er dies unter Angabe des Werts der Säcke sofort dem Aufkäufer mitzuteilen. Wenn
dieser mit dem gebotenen Preis nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von
der Handelskammer des Bezirks zu ernennenden Sachverständigen anzurufen. Dieser
setzt den Wert der Säcke endgültig fest.
III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jeder-
zeitigen Widerrufs ermächtigt werden, Säcke unter folgenden Bedingungen zu erwerben
und abzusetzen: x ·
Die Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Stegliher
Straße 77/78, zu richten; in denselben ist anzugeben, seit wann die Firma als Sack-
händler im Handelsregister eingetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder
als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist.
1. Die Vermittler haben die von den Aufkäufern, sowie die im freien Verkehr
von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke erstmalig zu sortieren, ordnungs-
mäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern und demnächst in zu vereinbarenden Zwischen-
räumen einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung
sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeortes zu liefern.
Die Gebühr beträgt pro Sack:
5 Pf. bei einem Einkaufspreis bis zu A 0,60,
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15 „ „ „ » von mehr als „ 1
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2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke bewirkt, so erhält
derselbe außerdem eine Vergütung von 6 Pf. für den Sack.
3. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der
regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt
werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes für Rechnung der Reichs-
Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher zu veräußern.
Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vor-
lage der Bestandsnachweisung einzureichen und haben die Mengen und Sorten genau
u bezeichnen, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese
M vor dem Verkauf sachgemäß zu sortieren und zu reparieren. Für die sorgfältige
Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Vergütung von 5 Pfl. für jeden Sack.
Die Peichs-Sacksele setzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der
Säcke zu erfolgen hat. ·
4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Aufkäufern nicht unmittelbar über-
nehmen. Die Abnehmer haben die von den Vermittlern oder im freien Verkehr von den
Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke, soweit dies noch nicht geschehen, zu repa-