Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  122.  1916,  737

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli
1916  (Rl.  S.  755)  wird  bestimmt:

I

Die  Obliegenheiten  der  gemäß  §  19  der  Bundesratsverordnung  für  das
Großherzogtum  einzurichtenden  Landesverteilungsstelle  werden  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  ist  befugt,  zur  Erledigung  bestimmter,
  ihr  als  Landesverteilungsstelle  obliegender  Geschäfte  eine  Geschäftsstelle  zu
errichten.  Diese  Geschäftsstelle  hat  die  ihr  übertragenen  Geschäfte  nach  den.
Weisungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  führen.

II.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden
entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke,  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Bundesratsverordnung  den  Kommunalverbänden  und  Ge—
meinden  übertragenen  Befugnisse  sind  durch  deren  Vorstand  wahrzunehmen.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
(vgl.  auch  §§  13  Abs.  3,  21  Abs.  2,  37  a.  a.  O.)  sind  für  das  ganze  Gebiet  des
ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirkes  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten  Kommissare,  die  diese  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  ausüben.  §  16  Abs.  1  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  118)  findet  entsprechende  Anwendung.

IV.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  11,  22,  34  Abs.  2  der
Bundesratsverordnung  (vgl.  auch  §§  13  Abs.  3,  21  Abs.  2  a.  a.  O.)  ist  die
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