Nr. 122. 1916, 737
(2) Bekanntmachung vom 3. August 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über Speisefette vom 20. Juli 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli
1916 (Rl. S. 755) wird bestimmt:
I
Die Obliegenheiten der gemäß § 19 der Bundesratsverordnung für das
Großherzogtum einzurichtenden Landesverteilungsstelle werden der Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin übertragen.
Die Landesbehörde für Volksernährung ist befugt, zur Erledigung bestimmter,
ihr als Landesverteilungsstelle obliegender Geschäfte eine Geschäftsstelle zu
errichten. Diese Geschäftsstelle hat die ihr übertragenen Geschäfte nach den.
Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung zu führen.
II.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kommunalverband.
Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Rbl. Nr. 118) finden
entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde
für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke, Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden und Ge—
meinden übertragenen Befugnisse sind durch deren Vorstand wahrzunehmen.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 2 der Bundesratsverordnung
(vgl. auch §§ 13 Abs. 3, 21 Abs. 2, 37 a. a. O.) sind für das ganze Gebiet des
ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirkes die auf Grund der Verordnung vom
6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten Kommissare, die diese Verrichtungen
als Kommissare für Volksernährung ausüben. § 16 Abs. 1 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 (Rbl. Nr. 118) findet entsprechende Anwendung.
IV.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 11, 22, 34 Abs. 2 der
Bundesratsverordnung (vgl. auch §§ 13 Abs. 3, 21 Abs. 2 a. a. O.) ist die
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