Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

744 Nr 123. 1916. 
(Nr. 5290.) Verordnung, betreffend anderweite Regelung der 
Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom. 12. Oktober 1867 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß- 
Lothringens, was folgt: 
5 1. 
Wer das Reichsgebiet verläßt oder wer aus dem Ausland in das Reichsgebiet 
eintritt, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. 
Der Paß bedarf vor dem jedesmaligen Grenzübertritte des Sichtvermerkes der 
zuständigen deutschen Behörde. 
« §2. 
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich durch einen 
Paß über seine Person auszuweisen. 
83. 
Füxpbesondere Fälle kann der Reichskanzler auch andere amtliche Papiere (Paß- 
-- als genügenden Ausweis für den Grenzlübertritt (§ 1 Abs. 1) oder den Aufenthalt 
im Reichsgebiet (§ 2) allgemein zulassen oder Befreiung von dem Erfordernisse des 
Sichtvermerkes (§ 1 Abs. 2) allgemein gewähren. 
4. 
Für Grenzbezirke, insbesondere für den kleinen Grenzverkehr, sowie zum Verlehr 
auf bestimmten Wasserstraßen können die Militärbefehlshaber (Oberkommandos, stell- 
vertretenden Generalkommandos, Marine-Stations-Kommandos) nach Benehmen mit 
den zuständigen Landesbehörden gewissen Arten von Personen den Grenzübertritt mit 
anderen Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung von dem Erfordernisse des 
Sichtvermerkes gewähren. 
8 5. 
Im Einzelfalle können der stellvertretende Generalstab der Armee und der Ad- 
miralstab der Marine sowie die für den Grenzübertritt zuständigen Militärbefehlshaber 
Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zulassen. 
5 6. 
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Anordnungen, insbesondere über Form und Inhalt der Pisse und des Sichtvermerkes, 
über die Voraussetzungen für die Ausstellung der Pässe und des Sichtvermerkes sowie 
über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Verfahren; er bestimmt, 
inwieweit von dem Erfordernisse des jedesmaligen Sichtvermerkes' (§ 1 Abs. 2) Be- 
freiung gewährt werden kann. 
Soweit der Reichskanzler Ausführungsanordnungen nicht erläßt, können solche 
Anordnungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
	        
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