Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  Januar  1916.

 

 

 

 

Inhalt:
I.  Abteilung.  (Nr.  1.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  §  9  der  Polizeiordnung
  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.
II.  Abteilung.  (1)  Polizeiverordung,  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs  mit  Kraftwagen
und  Fahrrädern.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Bengol.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Versteigerung  von  Eichenrinde,
  Fichtenrinde  und  Gerblohe.

 

I.  Abteilung.
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(Nr.  1.)  Verordnung  vom  5.  Januar  1916,  betreffend  die  Abänderung  des  §  9
der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zvon  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:

Der  §  9  der  für  die  mecklenburgischen  Elbstrecken  mittels  landesherrlicher
Verordnung  vom  24.  März  1894  (Rbl.  Nr.  10)  verkündeten  Polizeiordnung  für
die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  erhält  die  nachstehende  Wortfassung:

„Die  Besatzung  eines  Floßes  muß  außer  dem  Führer,  der  das
Floßführerpatent  besitzen  muß,  bei  einem  Bestande  des  Floßes  bis  zu

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