Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  3.  1916.

i  ittei  i  i  i  i  Bevölke-Derartige
  Mitteilungen  sind  geeignet,  grundlose  Beunruhigung  in  der
run  hervorzlkrufen  und  acch  im  Auslande  unrichtige  Vorstellungen  über  die  deutschen

Verluste  wachzurufen.  #
Ich  verbiete  daher  alle  derartigen  Veröffentlichungen  ohne  Unterschied.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  geahndet.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Roehl.

#)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1916,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
flÜr  Web=  und  Wirkwaren.  «.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
für  Web=  und  Wirkwaren,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  6.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  ·  Altona,  den  5.  Januar  1916.

Abt.  IVa.  Nr.  415.

Verbot  von  Ausverlkäufen  für  Webund
  Wirkwaren.

Auf  Grund  des  §  9V  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bezw.  &  4  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  Nopember
  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder  vom  31.  Juli  1912
den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörde  betreffend,  werden  hiermit
  für  den  Monat  Jannar  jede  Art  von  Sonderausverkäufen,  wie  Inventur-  oder