17
Nr. 3. 1916.
i ittei i i i i Bevölke-Derartige
Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der
run hervorzlkrufen und acch im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen
Verluste wachzurufen. #
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre geahndet.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Roehl.
#) Bekanntmachung vom 6. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen
flÜr Web= und Wirkwaren. «.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Verbot von Ausverkäufen
für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 6. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. · Altona, den 5. Januar 1916.
Abt. IVa. Nr. 415.
Verbot von Ausverlkäufen für Webund
Wirkwaren.
Auf Grund des § 9V des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bezw. & 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nopember
1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1912
den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit
für den Monat Jannar jede Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- oder