754 Nr. 124. 1916
Lau-
fende . b.
Nr. Art Dicke
35 Blankleder, farbig, angebräunt' oder ungefärbt, mit
mehr al s o H. Fettgehalt ! 4 1 über 4 mm
36 Blankleder, farbig, an#ebch oder ungefärbt, mit
- mehr als 10 v. H. Fettgehalt 3—4 mm
37 Blankleder, farbig, angebräunt. oder * mit -
mehr als 10 v. H. Fettgehalt . unter 3 mm 1
38 Aasbraunes Leder (Mantel-, , Tragrrcmen-, ·
Leibriemenleder, auf der glatt abgezogen) über 4 mm
39 Aasbrauncs Leder (Mantel-, ,„Tragriemen-, 3
Leibriemenleder, auf der glatt abgezogen) —4 um.
40 Aasbraunes Leder (Mantel-, Tragriemen-,
Leibriemenleder, auf der abgezogen) unter 3 mm .
41 Patronentaschen-Rarbenkeder, glatt oder genarbt 2,2—2,5 mm
42 Patr rbenleder, glatt oder genarbt, *
Helmleder . über 2,5—3 mm
43 Krausleder, auch Sportleder 2—3 mm
44 Krausleder, auch Sportleder unter 2 mm
45 Transparentleder . . 2,5—4 mm
46 Transparentleder unter 2,5 mm
47 Transparentspaltleder
48 Spalte, gewalzt, für Sohlen und Brandsohlen 2 mm und mehr
49 alaungar, weiß
50 alaungar, gefärbt
51 lohgar, ungefärbt (uc Velmjutierader)
52 lohgar, gefärbt
53 chromgar, gefärbt
54 Chevreauleder (Biegenleder), schwarz.
Abg gesehen von den im § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buch-
stabe b behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken
oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der
für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes
festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Für lohgares Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten (Ifd. Nr. 1—8),
das — abgesehen von der Gerbdauer — nachweislich nach den Friedensvorschriften der