Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

756  Nr.  124.  1916.

darf  frur  auf  kalkem  Wege  hergestellt  sein.  Die  Gerbdauer  im  Sinne  dieser  Vorschrifmuß
  bei  Sohlleder  mindestens  12  Monate,  bei  Vacheleder  mindestens  7  Monate  betragen
  haben.  «

Anumerkung.:.  Die  für  die  erste  Sorte  festgesetzten  Preise  kommen  nur  für  Leder  bester
Beschaffenheit  in  Bekracht.  !  .  bel

Die  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  gehörigen  Gerbereien  sind  vertraglich
  verpflichtet,  die  Preise  derjenigen  Lederarten,  für  welche  Höhhstsrreise  noch  nicht  festgesezt
sind,  im  Rahmen  der  gesetzlich  festgelegten  Preise  zu  halten.

z4.
·  Mengenfeftstellung  und  Zahlungsbedingungen.

a)  Bei  denjenigen  Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  für  das  Kilogramm
angegeben  sind,  muß  die  Preisberechnung  nach  dem  Gewicht  erfolgen.  Bei  denjenigen
Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  nach  Maß  festgesetzt  sind,  hat  die  Preisberechnung
  in  um  Maschinenmaß  zu  erfolgen;

b)  bei  Käufen  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  ist  für  die  Mengenfeststellung  die  amtliche  Feststellung  in  der  Verbrauchsstelle,
erforderlichenfalls  nach  vorheriger  Nachtrocknung  bei  10  bis  15%  C,  maßgebend;

.  c)dieHöchstpreiseschließendieKosteneinmonatigerLagerungnachdemVerkauf,
der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des
Schiffes  oder  Kahnes  sowie  die  Kosten  der  Verladung  ein.

Für  Verpackung  in  Papier  darf  nichts  in  Rechnung  gestellt  werden;  die  für  Verpackung
  anderer  Art  etwa  in  Rechnung  gestellten  Kosten  sind  dem  Käufer  ohne  Abug
wieder  gutzubringen,  sofern  er  die  Verpackung  unverzüglich  —  Fracht  zu  Lasten  des
Verkäufers  —  zurückschickt.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,
  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
  werden.

*  5.

Beschlagnahme.
a)  Die  im  §  3  aufgeführten  Lederarten  sind  in  jeder  Form,  soweit  sie  sich  im
Eigentum,  Besitz  oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei  oder  Gerbervereinigung
befinden,  beschlagnahmt.
b)  Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Ablieferung  des  nach  Buchstabe
  a  dieses  Paragraphen  beschlagnahmten  Leders  in  folgenden  Fällen  erlaubt:
1.  von  einer  Gerberei  an  die  für  sie  zuständige  Gerbervereinigung  für  Heeresoder
  Marinebedarf;
2.  von  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  auf  unmittelbare  Bestellung
einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der  deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  an  diese  Beschaffungsstelle;
lvon  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  entweder  unmittelbar  oder  über
eine  Zurichterei  gegen  einen  von  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der
deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung  bescheinigten  „Ausweis  für  beauftragte
  Lieferer“  an  diesen  beauftragten  Lieferer;

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