Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 126. 1916. 765 
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachungen über 
die Sicherstestun von schirgnae vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357), vom 9.Ok- 
tober 1915 (RE##l. S. 645) und vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 9 5“) der Bekanntmachungen über 
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RöBl. S. 54), vom 3. September 1915 
(R#Bl. S. 549) und vom 25. Oktober 1915 (RG#l. S. 684) bestraft wird. Auch kann 
die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) angeordnet 
werden. 
81. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
a) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder 
gefärbtem Zustande. 
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, 
Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahauf, 
Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seiler- 
fasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaserrohstoffen, Halb= und 
Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle mit Ausnahme der 
Lumpen und Stoffabfälle, Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von 
Bastfasererzeugnissen und Lumpen wiedergewonnenen Fasern); 
b) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern; 
c) die nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb= und 
Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sosern nicht nach allgemeinen Strafgeseben höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän- 
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver- 
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsäßzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige ngaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle 
mit Gefängnis bis zu sechs Monater bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig 
die vorgeschrie eenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
*PDie Belchlapnahme von Flachs= und Honsttroh auf Grund der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1916 Nr. W. HI. 300/6. 16. K.R.A. sowie die Beschlagnahme von Lumpen und neuen 
Stoffabfällen auf Grund der Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 Nr. W. IV. d00/4. 16. K.R.A. 
bleiben hlerdurch unberührt. 
1822
	        
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