Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 126. 1916. 769 
5 7. 
Veräußerungserlaubnis der Bastfasererzeugnisse. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
l die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugnisse an Selbst- 
verarbeiter sowie an die Leinengarn-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft, 
Berlin W. 56, Schinkelplatz 1/4, oder an Personen, welche im Besitz eines 
schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
bischen Kriegsmi isteriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlag- 
nahmten Gegenstände sind; 
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 5 Ziffer 2 herge- 
stellten Erzeugnisse zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen 
gegen Belegschein. 
g 8. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. 
S riftlihe, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III, 
Berlin S8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. 
89. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft. 
Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen W. III. 1577/10. 15. K.R. A. vom 23. De- 
zember 1915 und W. III 1500/4. 16. K.R. A. vom 26. Mai 1916 aufgehoben. 
Altona, den 15. August 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
Generalleutnant. 
(3) Bekanntmachung vom 15. August 1916, betrefsend Garne. 
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. Januar 1916, betreffend 
Garne (Röl. Nr. 1, S. 4), wird der nachstehende Nachtrag des Königlichen 
stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps vom heutigen Tage zu der Be- 
kanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs- 
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
	        
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