770. Nr. 126. 1916.
# Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach-
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der
Anordnung zu überwachen.
Schwerin, den 15. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
W. I. 1464/7. 16. K.K.N.
Rachtragsbekanntmachung
zu der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und
Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne,
« vom 31. Dezember 1915.
GW. I. 761/12. 15. K. R.A.).
Vom 15. August 1916.
Nachstehende Bekanntmackung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Ubertretung der
Beschlagnahmeanordnungen nach Maßgabe der Bekanntmachungen über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357), vom 9. Oktober 1915
(R#l. S. 645) und vom 25. November 1915 (R#Bl. S. 778), und jede Übertretung
der Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (R#l. S. 54), vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (RG#Bl. S. 684) bestraft wird. — Auch kann die Schließung der Be-
triebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firmen vom Handel
vom 23. September 1915 (RE#Bl. S. 603) angeorhnel werden.
Artikel I.
5 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Be-
wegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne vom 31. Dezember 1915
— W. I. 761/12. 15. K.R.A. — erhält folgende Fassung:
§* 4. Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter. A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle
Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen