Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

776 Nr. 128. 1916. 
nung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 — 
anzustellen. 
II. 
Zu § 2. Die von der Reichshülsenfruchtstelle in Berlin (Rl. S. 832) 
aufgestellten Anzeigevordrucke werden den Gemeindevorständen im Großherzog-= 
lichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter den 
Ortsvorstehern für die nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete, 
sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten vom Großherzoglichen Statistischen 
Amt in Schwerin zur Verteilung an die Anzeigepflichtigen zugesandt werden. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten 
haben die Anzeigepflichtigen festzustellen und Sorge zu tragen, daß alle mit 
Anzeigevordrucken versehen werden; sie haben, soweit erforderlich, durch orts- 
übliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Anzeige aufmerksam zu 
machen. 
Die ausgefüllten Anzeigevordrucke sind von den Anzeigepflichtigen un- 
mittelbar nach Einbringung der Ernte spätestens bis zum 5. Oktober d. Is. an 
die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) bezw. ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten 
abzuliefern. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die gesammelten Anzeigen bis zum 7. Oktober d. Is. an das 
Großherzogliche Statistische Amt in Scherin einzusenden. 
Vom Großherzoglichen Statistischen Amt ist das gesamte Material nach 
Gemeinden bezw. Ortschaften und Gutsbezirken geordnet, bis zum 10. Oktober 
d. Is. an die Reichshülsenfruchtstelle in Berlin zu übersenden. 
III. 
Zu § 5 Abs. 2. § 3 der Verordnung vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 
— findet entsprechende Anwendung. 
IV. 
Zu §8§ 7 Abs. 1 und 3, 8. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin. Die §§ 17 und 18 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. 
V. 
Zu § 7 Abs. 2. Zuständige Behörden sind für das ganze Gebiet des ihnen 
zugewiesenen Aushebungsbezirks die auf Grund der Verordnung vom 6. August
	        
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