788 Nr. 130. 1916.
Belianntmachung.
Seitens der unterzeichneten Behörde wird angeordnet, daß die Verabfolgung von
HLucker zum Süßen von Kaffee und Tee in allen öffentlichen Lokalen (Gastwirtschaften,
onditoreien und dergl.) verboten ist.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schwerin, den 5. August 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 15. Auguft 1916 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers zur Verordnung des Bundesrats über Gummi-
sauger vom 3. August 1916.
eemäß § 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Bundesratsverordnung
über Gummisauger vom 3. August 1916 — Rl. S. 880 — wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu
Schwerin. –
Schwerin, den 15. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. August 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
nerordnung über den Absatz von Brennesseln nam 27. Juli 1916.
Gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über den Absatz von Brennesseln vom
27. Juli 1916 — RGl. S. 839 — wird bestimmt:
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 3 der
Bundesratsverordnung werden von dem urnterzeichneten Ministerium des
Innern wahrgenommen.
Schwerin, den 16. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.