Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 130 1916. (89 
(4) Bekanntmachung vom 17. August 1916, betreffend Anordnungen der 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 
14. August 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. August 1910. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Unter entsprechender Abänderung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1915 
— Rbl. Nr. 109 S. 631 — wird bestimmt, daß für Kur= und Badegäste der Betrag 
von Feinmehl 1400 gr. die Woche auf den Kopf betragen darf, falls ohne Beschränkung 
der einheimischen, insbesondere der schwerarbeitenden Bevölkerung die erforderlichen 
Mehlzuweisungen aus den Reserven der Kommunalverbände aufgebracht werden können. 
Schwerin, den 14. August 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
  
(5) Bekanntmachung vom 17. August 1916, betreffend Abgabe von Gemüse- 
konserven. 
Nachstehende Bekanntmachung der Gemüse-Konserven-Kriegsges ellschaft m. b. H. 
Hoerakaumschweig vom 14. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 17. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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