Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

792 Nr. 131. 1916. 
Anoroönung 
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem 
Erntejahr 1916. 
  
Auf Grund des § 50 der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl 
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und in Beihalt des § 1 der mecklenburgischen 
Ausführungsverordnung vom 29. Juli 1916 macht die unterzeichnete Landesbehörde 
für Volksernährung hierdurch bekannt, daß die nachstehenden, früher erlassenen An- 
ordnungen über die Verbrauchsregelung: 
a) vom 15. Februor 1915. . . Dübl. Nr. 29 S. 171 
b) „ 5. März J. „ „ 37 „ 201 
co „ 8. April „J. „ „ 55 „ 293 
d) „ 12. Junie „ „ „ 90 „ 481 
e) „ 1. Juli . „ „ 109 „b631 
fu) „ 4. August „„ „ „ 128 „ 721 
68 „ 9. Novembern „ „ 181 „ 971 
bd) „ 15. Januar 1916 „ „ 12 „ 66 
in Geltung bleiben und als Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 50 der genannten Bundesratsverordnung hierdurch für das Erntejahr 1916 neu 
erlassen werden. . » 
Schwerin, den 8. August 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
(2) Bekanntmachung vom 17. Auguft 1916, betreffend die Überwachung der 
zwischen dem Hafen von Rendsburg und dem Auslande verkehrenden Schiffe, 
insbesondere der Schiffsbesatzung. 
achstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkom- 
mandos IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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