792 Nr. 131. 1916.
Anoroönung
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1916.
Auf Grund des § 50 der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und in Beihalt des § 1 der mecklenburgischen
Ausführungsverordnung vom 29. Juli 1916 macht die unterzeichnete Landesbehörde
für Volksernährung hierdurch bekannt, daß die nachstehenden, früher erlassenen An-
ordnungen über die Verbrauchsregelung:
a) vom 15. Februor 1915. . . Dübl. Nr. 29 S. 171
b) „ 5. März J. „ „ 37 „ 201
co „ 8. April „J. „ „ 55 „ 293
d) „ 12. Junie „ „ „ 90 „ 481
e) „ 1. Juli . „ „ 109 „b631
fu) „ 4. August „„ „ „ 128 „ 721
68 „ 9. Novembern „ „ 181 „ 971
bd) „ 15. Januar 1916 „ „ 12 „ 66
in Geltung bleiben und als Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 50 der genannten Bundesratsverordnung hierdurch für das Erntejahr 1916 neu
erlassen werden. . »
Schwerin, den 8. August 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 17. Auguft 1916, betreffend die Überwachung der
zwischen dem Hafen von Rendsburg und dem Auslande verkehrenden Schiffe,
insbesondere der Schiffsbesatzung.
achstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-
mandos IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.