Nr. 131. 1916. 793
verordnung,
betreffend die Uberwachung der zwischen dem Hafen von Rendsburg und
dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmc ich folgendes:
§ 1.
Für den Schiffsverkehr mit dem Auslande wird bis auf weiteres auch der Hafen
von Rendsburg freigegeben
§ 2.
Die Verordnung, betreffend die Überwachung der zwischen deutschen Seehäfen
und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung, vom 7. Juli
1916 — KWl. 16 Nr. 1703 — findet auf den Schiffsverkehr zwischen dem Hafen
von Rendsburg und dem Auslande Anwendung.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung auf Grund des § 1 Abs. 2 der
Verordnung vom 7. Juli 1916 ist die Landsturm-Inspektion II Schleswig.
Die im § 4 der Verordnung vom 7. Juli 1916 vorgesehene Untersuchungs-
kommission wird bestellt durch die Landsturm-Inspektion II Schleswig, bezw. die von
dieser bestimmten Dienststelle.
Die Erlaubnis auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 7 der Verordnung vom 7. Juli
1916 erteilt die Landsturm-Inspektion II Schleswig, bezw. die von dieser bestimmte
Dienststelle.
Der stellv. kommandierende General.
v. Falk,
Generalleutnant.
63) Bekanntmachung vom 17. August 1916, betreffend das der Großherzoglichen
Regierung zustehende Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl.
Das der Großherzoglichen Regierung nach der Verordnung vom 30. Dezember
1915 — Röl. Nr. 209 — zustehende Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von
Erdöl ist für das Gebiet des Großherzoglichen Domanialamts Boizenburg, das
von diesem Amte räumlich umschlossene ritterschaftliche und städtische Gebiet und
für das Gebiet der ritterschaftlichen Landgüter Dersenow und Dammereez ver-
traglich dem Rittergutsbesitzer von Carnap auf Preten übertragen. Dieses Recht