Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

806 Nr. 133. 1916. 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (# S. 603) angeordnet werden. ** 
81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1916, mittags 12 Uhr, in Kraft 
und umfaßt auch diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Vorräte durch 
schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind. 
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung 
außer Kraft und werden durch diese ersetzt. 
* ?2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Stoffe und Gegenstände. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche Mengen 
der nachstehend bezeichneten Klassen: 
Klasse 51: Platin (auch Platinschwamm und Platinasbest), unverarbeitet, 
auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, mit einem Reingehalt 
an Platin von mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts. 
Klasse 52: Platin in Legierungen"'), unverarbeitet, auch als Alt- 
material und Abfall jeder Art. 
Klasse 53: Platin, vor= und fertiggearbeitet in Form von beweglichen 
und ortsfesten Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesel 
Folien, Laboratoriums= und Fabrikationsgeräten mit einem Rein- 
gehalt an Platin von mindestens 98 v. H., bezogen auf das Gewicht 
des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes). 
Klasse 54: Platin in Legierungen?) und Platin plattiert mit anderen Me- 
tallen, vor= und fertiggearbeitet in Form von beweglichen 
und ortsfesten Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesseln, 
Folien, Laboratoriums= und Fabrikationsgeräten mit einem Rein- 
gehalt an Platin von mindestens 5 v. H., bezogen auf das Gewicht 
. desplatinhaltigenTeilesdes-Gegenstandes"). 
Klasse 55: Platin in Erzen, Güldisch, Abfällen, Krätzen und Rückständen, mit 
— Reingehalt an Platin von mindestens 1 v. T. des Gesamt- 
ewichts. 
Klasse 56: Platin in Salzen und Lösungen, insbesondere Platinchlorid und 
Platindoppelsalze. 
*) Unter legiertem Platin wird ein Material verstanden, bei welchem Platin mit mehr 
als 2 v. H. anderer Stoffe verschmolzen ist, und bei welchem der Platingehalt dem Gewichte nach 
mindestens 5. v. H. beträgt. 
*) Gegenstände der Klassen 53 und 54, welche Teile eines anderen in diesen Klassen nicht 
aufgeführten vor= oder fertiggearbeiteten beweglichen Gegenstandes bilden und nachweislich zur Her- 
stellung des letzteren benutzt zu werden pPflegen, wie Teile von Glühlampen, Röntgenröhren, Thermo- 
elementen u. dgl., werden von dieser Bekanntmachung nicht belroffen, sofern der Platingehalt des 
zusammengesetzten Gegenstandes, bezogen auf dessen Gesamtgewicht, weniger als 10 v. H. beträgt.
	        
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