Nr. 133. 1916. 807
§0 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und juristischen Per-
sonen, die Mengen der im § 2 bezeichneten Klassen im Besitz haben, oder die solche
Mengen unter Zollverschluß halten. Für die Durchführung der Anordnungen dieser
Bekanntmachung verantwortlich ist der Besitzer.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fübriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle GEur Durchführung der
Anordnungen dieser Bekanntmachung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die
außerhalb des genaunten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen
Zweigstellen werden einzeln betroffen.
g 4.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegenstände sind
beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr betroffenen Stoffen und Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver-
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Benutzung der Stoffe und Gegenstände in eigenem Betriebe bleibt gestattet, sofern
die Stoffe und Gegenstände im Gebrauch keiner sichtbaren Abnutzung unterliegen.
8 5.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Trotz der Beschlagnahme bleiben für die im § 2 aufgeführten Stoffe und Gegen-
stände zulässig:
a) Die Verarbeitung auf mechanischem und thermischem Wege") im eigenen
Betriebe, vorausgesetzt, daß eine ähnliche oder gleiche Verarbeitung solcher
Stoffe und Gegenstände vor dem 1. April 1916 in diesem Betriebe ge-
werbsmäßig ausgeführt wurde. Der Vertrieb der so gefertigten Stoffe und
Gegenstände ist gestattet, sofern sie nicht unter Klasse 51 bis 56 fallen;
b) die Verwendung für medizinische Zwecke; dies gilt nicht für zahnärzt-
liche Zwecke;
IP) die Besitz= oder Eigentumsübertragung an die Metall-Mobilmachungsstelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 20, an die Kriegsmetall Aktien-
gesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, und an Beauftragte,
*7) Somlt ist jede andere Verarbeitung, insbesondere die Überführung der beschlagnahmten
Stoffe und Gegenstände in Platinsalze, verboten.