Ar. 134. s18
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
· Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 2. September 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
6. Juli 1916 über Gerste aus der Ernte 1916. (2) Bekanntmachung,
betreffend Errichtung von Buttersammelstellen. (3) Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über Eier vom 12. August 1916.
(4) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers
vom 29. August 1916 über Höchstpreise für Zwetschen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Auguft 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 6. Juli 1916 über Gerste aus der Ernte 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 über Gerste
aus der Ernte 1916 — RGl. S. 800 — wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministerium
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 9, 15, 16,
17, 22 Abs. 2, 34 Abs. 1, 38 Abs. 2 der Bundesratsverordnung werden von
der Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin wahrgenommen. Diese Be-
hörde erläßt auch die Bestimmungen aus § 3 Abs. 2 der Bundesratsverordnung.
II.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirks ob: