Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Brandmauern  müssen  in  der  Stärke  der  Umfassungsmauern  hergestellt,  noch  am  Firste
unter  der  Dachfläche  0,25  m  stark  gehalten  und  bis  dicht  unter  die  Dacheindeckung  aufgeführt
werden.  Die  Lokalbaukommission  kann  bei  Brandmauern  die  nach  §  19  Abs.  I  Ziff.  5
erforderliche  Mauerverstärkung  ganz  oder  teilweise  erlassen,  wenn  die  Standfestigkeit  gewährleistet
ist  und  genügende  Tragfähigkeit  durch  eine  statische  Berechnung  nachgewiesen  wird;  auch  in
diesem  Falle  hat  am  Firste  unter  der  Dachfläche  die  Mauerstärke  noch  mindestens  0,25  m
zu  betragen.

Bei  Gebäuden,  die  unter  §§  52,  53  fallen,  bei  Gebäuden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen,
wobei  ein  bewohnbares  Dachgeschoß  als  Obergeschoß  angesehen  wird  und  bei  Gebäuden,  die
nicht  vollständig  mit  Stein  oder  Metall  eingedeckt  sind,  müssen  die  Brandmauern  in  den
im  Abs.  I  angegebenen  Stärken  0,30  m  über  die  Dachfläche  geführt  werden;  zu  ihrer  Abdeckung
  darf  nur  feuersicheres  Material  mit  Ausschluß  aller  Holzteile  verwendet  werden.

Werden  an  den  Brandmauern  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,  Kamine
oder  dergl.  angebracht,  so  müssen  die  Brandmauern  an  den  entsprechenden  Stellen  immer
noch  wenigstens  0,25  m  stark  sein.

Offnungen  in  Brandmauern  sind  im  allgemeinen  unzulässig.  Die  Lokalbaukommission
kann  jedoch  im  Bedarfsfalle  Offnungen  bei  jenen  Gebäuden  gestatten,  die  nicht  zur  Herstellung,
  Bearbeitung  oder  Lagerung  größerer  Mengen  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu
löschenden  Materials  (§  53)  bestimmt  sind.  Die  Offnungen  dürfen  im  Lichten  höchstens
2  üm  Fläche  erhalten;  sie  müssen  im  Erdgeschoß  auf  einer,  in  den  oberen  Stockwerken  auf
jeder  Seite  der  Brandmauer  dicht  verschließbar  gemacht  werden  und  zwar  entweder  durch
starke,  fest  versteifte  Türen  oder  Läden  aus  unverbrennlichem  Material  oder  durch  Holztüren
(Läden)  von  mindestens  3  cm  gleichmäßiger  Stärke,  die  in  Nut  und  Feder  zusammengefigt,
fest  versteift  und  allseitig,  auch  an  den  Rändern,  mit  einer  wenigstens  1  mm  starken  Eisenblechverkleidung
  versehen  sind.  Die  Türen  (Läden)  müssen  allseitig  mindestens  6  cm  breite
Stein-,  Beton=  oder  Eisenfälze  überdecken.  Die  Kegel  müssen  haltbar  eingekittet  sein;  zu
ihrer  Befestigung  darf  leicht  schmelzbares  Material,  wie  Schwefel,  Blei  oder  dergl.
nicht  verwendet  werden.  Bei  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  im  Sinne  des
§  11  Ziff.  1,  3,  4  können  solche  Verschlüsse  auch  für  bereits  bestehende  Offnungen  in
Brandmauern  angeordnet  werden.

Die  Dacheindeckung  ist  mit  der  Brandmauer  dicht  und  dauerhaft  zu  verbinden;  Dachlatten
  und  Dachverschalungen  dürfen  weder  über  die  Brandmauer  hinweg=  noch  durch  diese
hindurchgeführt  werden,  sie  sind  durch  die  Brandmauer  in  deren  ganzer  Stärke  zu  trennen.

Holzbalken,  Holzschwellen,  Holzpfetten,  Holzsparren  und  sonstige  Holzteile  dürfen  durch
Brandmauern  nicht  hindurchgeführt  werden  und  in  diesen  sich  nicht  berühren;  sie  müssen  an