Nr. 136. 1916. 831
a nd Verkauf von Bezugsscheinen ist jedem gestattet. Die Vordrucke
Dt erda Verm, Gärbe und Inhalt dem Mufir der WMeichs
bekleidungsstelle genau entsprechen und dürfen keinen weiteren ufdru
erhalten. Insbesondere ist der Aufdruck oder die Aufstempelung einer Firma
verboten. Nur die Firma des Druckers, wenn sie nicht gleichzeitig die Firma
des Verkäufers von Web-, Wirk= und Strickwaren ist, darf unter Hinzu-
fügung des Wortes „Druck“ auf der Rückseite unten angebracht werden.
Bezugsscheine, die diesen Vorschriften widersprechen, sind von den
Prüfungs= und Ausfertigungsstellen zurückzuweisen.
b) Die zuständige Behörde kann das Ausliegen von Bezugsscheinvordrucken
in den Geschäften, die Ausfüllung des oberen Teils der Bezugsscheine und
die Einsendung oder Abgabe dieser Bezugsscheine an die Prüfungsstellen
und Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer gestatten. Dieses
Verfahren darf jedoch nicht zu einer dem Zwecke der Verordnung und
der behördlichen Prüfungspflicht zuwiderlaufenden schablonenhaften Aus-
fertigung der Bezugsscheine führen. Die Bescheinigung der Notwendigkeit
ohne weitere Unterlagen darf deshalb sowohl bei Einsendung oder
Vorlegung der Bezugsscheine durch die Verkäufer wie bei Einsendung durch
den Antragsteller selbst nur dann erfolgen, wenn die Vermutung für die
Notwendigkeit der Anschaffung spricht. Die Prüfungsstelle ist in jedem
Falle berechtigt und erforderlichenfalls verpflichtet, weitere Unterlagen für
die Notwendigkeit der Anschaffung, insbesondere das persönliche Erscheinen
des Antragstellers zu verlangen. Ferner hat die Ausfertigungsbehörde
stets nachzuprüfeen, ob die Person, auf deren Namen der Bezugsschein
lautet, auch wirklich den Antrag gestellt hat und ob sie zum Bezirk der
Ausfertigungsbehörde gehört. Hierzu wird, wenn diese Voraussetzungen
nicht anderweit nachgewiesen sind, besonders im Falle der Einsendung
oder Vorlegung des Bezugsscheins durch den Verkäufer die Beifügung
eines urkundlchen Nachweises (z. B. Wohnungsausweis) erforderlich sein.
Die Ausfertigungsbehörde darf den ausgefertigten Bezugsschein jedenfalls
nur dann an den Verkäufer zurücksenden oder zurückgeben, wenn die
Identität des wirklichen Antragstellers mit der Person, auf deren Namen
der Bezugsschein lautet, einwandfrei nachgewiesen ist. Andernfalls darf
die Zurücksendung nur an den Antragsteller, auf dessen Namen der Bezugs-
schein lautet, erfolgen, der damit in die Lage gesetzt wird, etwaigem Miß-
brauch seines Namens zu begegnen.
Verboten ist, die Ware dem Käufer zu übergeben oder den Kauf-
preis anzunehmen, bevor der Verkäufer in den Besitz des von der Aus-
fertigungsbehörde abgestempelten Bezugsscheins gelangt ist.
Die zuständige Behörde ist, abgesehen von der strafrechtlichen Ver-
folgung, jederzeit in der Lage, bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
ihre erforderliche Genehmigung zu diesem Verfahren im Einzelfalle oder
für ihren ganzen Bezirk zu widerrusen. Auch muß sich die Reichs-
Erbleibungskellle zorbehallien, besonders im Falle mißbräuchlicher, dem
Zweck der Verordnung zuwiderlaufender Ausnutzung die Zulässigkeit di
Verfahrens ganz aufzuheben. bung Zulässigkeit dieses