Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 136. 1916. 831 
a nd Verkauf von Bezugsscheinen ist jedem gestattet. Die Vordrucke 
Dt erda Verm, Gärbe und Inhalt dem Mufir der WMeichs 
bekleidungsstelle genau entsprechen und dürfen keinen weiteren ufdru 
erhalten. Insbesondere ist der Aufdruck oder die Aufstempelung einer Firma 
verboten. Nur die Firma des Druckers, wenn sie nicht gleichzeitig die Firma 
des Verkäufers von Web-, Wirk= und Strickwaren ist, darf unter Hinzu- 
fügung des Wortes „Druck“ auf der Rückseite unten angebracht werden. 
Bezugsscheine, die diesen Vorschriften widersprechen, sind von den 
Prüfungs= und Ausfertigungsstellen zurückzuweisen. 
b) Die zuständige Behörde kann das Ausliegen von Bezugsscheinvordrucken 
in den Geschäften, die Ausfüllung des oberen Teils der Bezugsscheine und 
die Einsendung oder Abgabe dieser Bezugsscheine an die Prüfungsstellen 
und Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer gestatten. Dieses 
Verfahren darf jedoch nicht zu einer dem Zwecke der Verordnung und 
der behördlichen Prüfungspflicht zuwiderlaufenden schablonenhaften Aus- 
fertigung der Bezugsscheine führen. Die Bescheinigung der Notwendigkeit 
ohne weitere Unterlagen darf deshalb sowohl bei Einsendung oder 
Vorlegung der Bezugsscheine durch die Verkäufer wie bei Einsendung durch 
den Antragsteller selbst nur dann erfolgen, wenn die Vermutung für die 
Notwendigkeit der Anschaffung spricht. Die Prüfungsstelle ist in jedem 
Falle berechtigt und erforderlichenfalls verpflichtet, weitere Unterlagen für 
die Notwendigkeit der Anschaffung, insbesondere das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers zu verlangen. Ferner hat die Ausfertigungsbehörde 
stets nachzuprüfeen, ob die Person, auf deren Namen der Bezugsschein 
lautet, auch wirklich den Antrag gestellt hat und ob sie zum Bezirk der 
Ausfertigungsbehörde gehört. Hierzu wird, wenn diese Voraussetzungen 
nicht anderweit nachgewiesen sind, besonders im Falle der Einsendung 
oder Vorlegung des Bezugsscheins durch den Verkäufer die Beifügung 
eines urkundlchen Nachweises (z. B. Wohnungsausweis) erforderlich sein. 
Die Ausfertigungsbehörde darf den ausgefertigten Bezugsschein jedenfalls 
nur dann an den Verkäufer zurücksenden oder zurückgeben, wenn die 
Identität des wirklichen Antragstellers mit der Person, auf deren Namen 
der Bezugsschein lautet, einwandfrei nachgewiesen ist. Andernfalls darf 
die Zurücksendung nur an den Antragsteller, auf dessen Namen der Bezugs- 
schein lautet, erfolgen, der damit in die Lage gesetzt wird, etwaigem Miß- 
brauch seines Namens zu begegnen. 
Verboten ist, die Ware dem Käufer zu übergeben oder den Kauf- 
preis anzunehmen, bevor der Verkäufer in den Besitz des von der Aus- 
fertigungsbehörde abgestempelten Bezugsscheins gelangt ist. 
Die zuständige Behörde ist, abgesehen von der strafrechtlichen Ver- 
folgung, jederzeit in der Lage, bei Verstößen gegen diese Bestimmungen 
ihre erforderliche Genehmigung zu diesem Verfahren im Einzelfalle oder 
für ihren ganzen Bezirk zu widerrusen. Auch muß sich die Reichs- 
Erbleibungskellle zorbehallien, besonders im Falle mißbräuchlicher, dem 
Zweck der Verordnung zuwiderlaufender Ausnutzung die Zulässigkeit di 
Verfahrens ganz aufzuheben. bung Zulässigkeit dieses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.